M&A - RECHTLICHE GRUNDLAGEN - FALLSTRICKE IN DER PRAXIS
Ein umfassendes gesetzlich festgelegtes ‚M&A Recht‘, welches den rechtlichen Aspekt des Kaufs und Verkaufs von Unternehmen regelte, gibt es in Deutschland nicht. Es ist daher bei der Durchführung von M&A-Transaktionen auf eine besonders sorgfältige Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen zu achten. Insbesondere sind die Rechtsfolgen des Verstosses gegen einen Unternehmenskaufvertrag klar zu regeln. Diese diffuse rechtliche Lage führt zu einer Reihe klassischer Rechtsprobleme, die man als Fallstricke bezeichen kann. Wie Sie einige der wichtigsten davon in der Praxis vermeiden, wird im folgenden erklärt:
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Rechtliche Fallstricke können die Erfolgsaussichten einer Transaktion erheblich beeinträchtigen. Die rechtlichen, gesetzlichen Grundlagen beim Kauf und Verkauf von Unternehmen (M&A) sind regelmäßig nicht eindeutig bestimmbar, was zu einer Vielzahl von Fallstricken in der Praxis führt. Gleich der erste Punkt ist dafür ein gutes Beispiel: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt den Begriff des ‚letter of intent‘ nicht.
Es folgt eine Auswahl typischer Konstellationen. Die Ausführungen basieren auf Erfahrungen aus langjähriger Praxis und zeigen Verbesserungsfelder, die in den letzten Jahren häufiger beobachtet wurden:
- Für die Formulierung eines LoI (‚letter of Intent‘ – Absichtserklärung zum Kauf eines Unternehmens) wird regelmäßig noch kein Anwalt hinzugezogen. Vorsicht: Auch ein LoI kann insbesondere beim Kauf einer Personengesellschaft rechtliche Bindungswirkung entfalten. Diese ist ausdrücklich auszuschließen.
- Qualifizierte Mitarbeiter werden immer wichtiger, sowohl für potentielle Käufer als auch für die Verkäufer eines Unternehmens. Schon in der Vertraulichkeitsvereinbarung ist daher das wechselseitige Abwerben von Mitarbeitern zu unterbinden und mit einer Vertragsstrafe zu belegen.
M&A – RECHTLICHE GRUNDLAGEN – DIE WICHTIGSTEN ECKPUNKTE
Aus steuerlichen Gründen (Nutzung des Abschreibungsvolumens) zieht der Käufer regelmäßig einen sogenannten ‚asset deal‘ (Kauf von Gegenständen des Anlagevermögens) dem Erwerb von Geschäftsanteilen vor. Dabei ist (der nicht immer bekannte und nicht abdingbare) § 613a BGB zu beachten, der in dieser Fallkonstellation den zwingenden Übergang aller Arbeitsverhältnisse vorsieht.
Die meisten Probleme lassen sich vermeiden, wenn im Kaufvertrag über ein Unternehmen nicht komplizierte rechtliche Vereinbarungen, sondern klare kommerzielle Lösungen gefunden werden, was gerade nicht juristisch geschulten Verhandlungsführern leichtfallen sollte:
VERMEIDUNG VON FALLSTRICKEN IN DER PRAXIS – WAS IST ZU TUN?
- Die Gewährleistungsvorschriften des BGB sind nicht unmittelbar auf den Unternehmenskauf anwendbar; wenn die Transaktion nicht gut läuft, ist es von Vorteil, finanzielle Einbehalte vorgenommen zu haben!
- Vergessen Sie es als Käufer eines Unternehmens nicht, sich das Eigenkapital des Zielunternehmens garantieren zu lassen; es ist Basis für die Erwirtschaftung des Cashflows!
- Wettbewerbsverbote greifen in der Realität nur selten; erzielen Sie mit dem weichenden Geschäftsführer besser eine Vereinbarung, die es wirtschaftlich für ihn unattraktiv macht, zu Ihnen in Konkurrenz zu treten!
- Leistungsträger lassen sich nicht sehr lange mit rein rechtlichen Mitteln binden; bieten Sie diesen Mitarbeitern finanzielle Anreize!
- Es mag umständlich sein, aber ein vorsichtiger Kaufmann erwirbt nicht sofort 100% der Anteile an einem Unternehmen; ein Minderheitsanteil ist ein effektiver Anreiz für den Verkäufer, sich auch nach dem ‚closing dinner‘ kooperativ zu zeigen!
SCHLUSSFOLGERUNG
Wem es in der Praxis gelingt, ausgewogene kaufmännische Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer eines Unternehmens zu finden und dies in klarer Vertragsform festzuhalten, wird man eine ganze Reihe von juristischen Fallstricken umgehen können. Für die Praxis des M&A gilt: Wichtiger als die rechtlichen Grundlagen eines Unternehmenskaufs sind sachdienliche kommerzielle Lösungen potentieller Probleme. So entwickeln beide Seiten ein Interesse daran, die Transaktion insgesamt wirtschaftlich zu einem Erfolg zu führen. Aus langjähriger Erfahrung in diesem Geschäft läßt sich sagen: Es nützt niemandem (weder Käufer noch Verkäufer eines Unternehmens) Recht zu haben und Recht zu behalten, wenn sich der wirtschaftliche Erfolg, welcher mit der Transaktion beabsichtigt war, nicht einstellt.
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Zuletzt aktualisiert: 7. Mai 2021
Autor: Malte Friedrich Olm, MBA und Volljurist, Geschäftsführender Gesellschafter einer Corporate Finance-Beratung.
Erfahrung aus mehr als 30 Jahren bei der Beratung im Kauf und Verkauf von Unternehmen fließen in diese Artikel ein. Jetzt – während und nach der Coronakrise – dürfte für mutige Manager ein sehr guter Zeitpunkt vorliegen, selbst Unternehmer zu werden. Mut gehört zum Unternehmersein. Wenn Sie von unserer Erfahrung profitieren wollen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf – rufen Sie uns unter 0173-8162124 an!